Wenn Sie diese Datei aufgerufen haben, so wurde vermutlich außerhalb der genehmigten Suchmaschinen der Link auf eine Bilddatei angeboten. Jedoch ist dies in den Seiten von Graff-Waury deutlich untersagt worden.
Wenn Sie Interesse an einer Abspeicherung der Datei auf ihrem lokalen PC haben, so müssen sie sich an die Anweisung in der webmaster-und-co-Seite halten!
Dann sollten Sie zukünftig um eine Genehmigung vom Urheber bitten, Dateien, die ihnen nicht gehören, einbetten bzw. verlinken zu dürfen.
Ihre IP-Adresse lautet 18.97.14.81 und ist
unter dem Host 18-97-14-81.crawl.commoncrawl.org erreichbar.
Gemäß dem Urhebergesetz genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht.
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